«Auch wenn wir etwas Neues schaffen, basieren wir auf der Arbeit unserer Vorfahren. ERBPROZENT KULTUR baut auf ein ähnliches Kontinuum, das gefällt mir sehr.»
Le Conseil de fondation
Margrit Bürer
Présidente, co-initiatrice, cheffe du Service de la culture d’Appenzell Rhodes extérieures
Susanne Leuzinger
Vice-présidente, ancienne juge fédérale, Zurich
Milena Daphinoff
Conseillère en communication, conseillère municipale de Berne
Marcus Gossolt
Co-initiateur et représentant de l’Agence Alltag, Saint-Gall
Gianna A. Mina
Directrice Museo Vincenzo Vela, Ligornetto
Reto Müller
Représentant du Conseil d’État d’Appenzell Rhodes-extérieures
Theres Inauen
Représentante des testatrices et testateurs, Bâle
Walter Leimgruber
Professeur responsable du séminaire « Kulturwissenschaft und Europäische Ethnologie » à l’Université de Bâle
SECRÉTARIAT GÉNÉRAL
Secrétariat général
Stiftung LEGS PRO CULTURE
Davidstrasse 40
9000 Saint-Gall
T +41 71 544 95 85
ESTHER WIDMER
Secrétaire générale
esther.widmer@erbprozent.ch
MARTINA FELBER
Communication et administration
martina.felber@erbprozent.ch
Statut
(Version allemande)
ART. 1. NAME UND SITZ
Unter dem Namen Stiftung ERBPROZENT KULTUR besteht eine selbstständige Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Herisau. Stiftungsgründerin ist die Genossenschaft Kulturlandsgemeinde Appenzell Ausserrhoden.
ART. 2. ZWECK DER STIFTUNG
Die Stiftung ERBPROZENT KULTUR bezweckt eine von der Zivilgesellschaft getragene Kulturförderung in der Schweiz über mehrere Generationen hinweg. Sie unterstützt Vorhaben, Projekte und Institutionen in und aus der Schweiz, welche die Teilhabe der Bevölkerung an einem lebendigen Kulturgeschehen stärken und deren Möglichkeiten zur Mitgestaltung begünstigen. Die Stiftung fördert die Kultur in ihrer vielfältigen Ausgestaltung, insbesondere durch die Finanzierung von wegweisenden Kulturprojekten und von Trägerschaften, die mit kreativen und differenzierten Ansätzen zur nachhaltigen Entwicklung der Gesellschaft beitragen und die kulturelle Vielfalt stärken. Die Stiftung bezieht die Gemeinschaft der Erbversprechenden in geeigneter Form in die Ausgestaltung der Förderinstrumente ein. Sie entwickelt Vergabeprozesse und Förderkriterien unter Berücksichtigung der zivilgesellschaftlichen Entwicklungen und des kulturellen Wandels. Die Stiftung ERBPROZENT KULTUR hat gemeinnützigen Charakter und verfolgt keinen finanziellen Erwerbszweck.
ART. 3. VERMÖGEN
Die Stiftungsgründerin widmet als Stiftungsvermögen Fr. 50’000 in bar.
Weitere Zuwendungen an die Stiftung erfolgen durch die mindestens 1 %-Abgaben des Vermögens aus Erbschaften. Sie können auch in Form eines Vorlasses erfolgen oder im Ausnahmefall auch als Schenkung. Der Stiftung können insbesondere zur Deckung der Kosten für den Aufbau und die Verwaltung der Stiftung zusätzliche Mittel der öffentlichen Hand sowie von natürlichen oder juristischen Personen zufliessen.
Das Stiftungsvermögen und die eingehenden Abgaben aus Erbschaften werden nach anerkannten kaufmännischen Grundsätzen verwaltet. Das Risiko ist gemäss den jeweils finanzpolitisch aktuellen Erkenntnissen zu verteilen. Das Vermögen darf nicht zu Zwecken der Spekulation eingesetzt werden. Das Vermögen muss nicht mündelsicher angelegt werden.
Die Ausschüttungen der Stiftung zur Zweckerfüllung sind an die Höhe ihres Vermögens gebunden. Die Stiftung kann nur das Geld ausgeben, das sie auch tatsächlich bekommen hat. Es ist damit zu rechnen, dass die Zuwendungen aus Erbversprechen über die Jahre anwachsen. Wie sich die Mittelzuwendungen entwickeln, lässt sich nicht berechnen. Sie sind zum einen von der Höhe der Abgaben aus Erbschaften und zum anderen von der Glaubwürdigkeit und dem Erfolg der Stiftung abhängig. Die Stiftung kann ihr Kapital, das sie aus Erbversprechen erhält, zur Erfüllung ihres Zwecks ausschütten.
ART. 4. ORGANE
Die Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und die Revisionsstelle.
ART. 5. STIFTUNGSRAT UND ZUSAMMENSETZUNG
Die Verwaltung der Stiftung ERBPROZENT KULTUR obliegt einem Stiftungsrat von mindestens drei natürlichen Personen oder Vertreterinnen/Vertreter von juristischen Personen, wovon mindestens eine die Gemeinschaft der Erbversprechenden repräsentiert. Sie sind ehrenamtlich tätig. Der Genossenschaft Kulturlandsgemeinde steht auf unbegrenzte Zeit und der Alltag Agentur GmbH als Co-Initiatorin während der ersten zehn Jahre (bis 2025) das Recht zu, mit je einem Mitglied im Stiftungsrat vertreten zu sein. Zudem hat die Regierung von Appenzell Ausserrhoden das Recht, ein Mitglied des Stiftungsrates zu ernennen. Über die Ausrichtung von Sitzungsgeldern oder Entschädigungen an Mitglieder oder Personen, denen besondere Befugnisse übertragen sind, entscheidet der Stiftungsrat. Er legt die entsprechenden Grundsätze in einem Reglement fest.
Der erste Stiftungsrat besteht aus folgenden Mitgliedern:
- – Präsidentin/Präsident des Stiftungsrates
- – Eine Vertretung der Stiftungsgründerin Genossenschaft Kulturlandsgemeinde
- – Eine Vertretung der Agentur Alltag GmbH als Co-Initiatorin
- – Eine Vertretung der Gemeinschaft der Erbversprechenden
ART. 6. KONSTITUIERUNG UND ERGÄNZUNG
Der Stiftungsrat konstituiert und ergänzt sich selbst. Der Stiftungsrat setzt sich aus Persönlichkeiten zusammen, die durch ihre Einstellung und ihr bisheriges Engagement dem Stiftungszweck verbunden sind, sowie aus Vertreterinnen und Vertretern anerkannter öffentlichen Institutionen und der Gemeinschaft der Erbversprechenden.
ART. 7. AMTSDAUER
Die Amtsdauer von Mitgliedern des Stiftungsrates beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
Fallen während der Amtsperiode Mitglieder des Stiftungsrates aus, so sind für den Fall, dass die Mindestzahl nicht mehr gegeben ist, für den Rest der Amtsperiode Ersatzwahlen zu treffen.
Abberufungen aus dem Stiftungsrat aus wichtigen Gründen sind jederzeit möglich, wobei ein wichtiger Grund insbesondere dann gegeben ist, wenn das betreffende Mitglied die ihm obliegenden Verpflichtungen gegenüber der Stiftung verletzt oder zur ordnungsgemässen Ausübung seines Amtes nicht mehr in der Lage ist.
Der Stiftungsrat beschliesst mit 2/3-Mehrheit über die Abberufung von Stiftungsratsmitgliedern. Das betreffende Mitglied hat dabei in den Ausstand zu treten.
ART. 8. KOMPETENZEN
Dem Stiftungsrat obliegt die Leitung der Stiftung: Ihm stehen alle Befugnisse zu, die in den Statuten (Urkunde und Reglement/e der Stiftung) nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen sind. Der Stiftungsrat hat folgende nicht entziehbare Aufgaben:
- – Regelung der Unterschrifts- und Vertretungsberechtigung für die Stiftung;
- – Wahl des Stiftungsrates und der Revisionsstelle;
- – Abnahme der Jahresrechnung;
- – Abnahme der Grundsätze der Fördertätigkeit und Vergabeprozesse;
- – Vermögensverwaltung und Abnahme von Anlagevorgaben
Der Stiftungsrat kann bestimmte Aufgaben samt den damit verbundenen Kompetenzen an eines oder mehrere seiner Mitglieder oder an Dritte übertragen. Er schafft die für die Aufgabenerfüllung nötigen und geeigneten Strukturen und Gremien. Er sorgt für die gebotene Aufsicht und klare Kompetenzregelungen.
Der Stiftungsrat erlässt über die Einzelheiten der Organisation und der Geschäftsführung ein oder mehrere Reglemente (vgl. Art. 11). Ein Reglement kann jederzeit im Rahmen der Zweckbestimmung durch den Stiftungsrat geändert werden. Reglemente und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
ART. 9. EINBERUFUNG UND BESCHLUSSFASSUNG
Der Stiftungsrat wird nach Bedarf von der Präsidentin/dem Präsidenten, im Falle deren/dessen Unmöglichkeit/Unwilligkeit durch den Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin oder dem Sekretär/der Sekretärin, jährlich aber mindestens zweimal, einberufen. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Stiftungsrätinnen und Stiftungsräte anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst, sofern in einem Reglement nicht eine qualifizierte Mehrheit vorgesehen ist. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Präsidentin/der Präsident. Die Sitzungen und die Beschlüsse werden protokolliert.
Sofern kein Stiftungsrat die mündliche Beratung verlangt, beschliesst und wählt der Stiftungsrat im Zirkularverfahren.
Ein Stiftungsrat tritt in den Ausstand, wenn er/sie an der Entscheidung ein persönliches Interesse hat oder aus sonstigen Gründen befangen sein könnte.
Die Einladung zu den Sitzungen des Stiftungsrates hat grundsätzlich 14 Tage vor dem entsprechenden Termin zu erfolgen.
ART. 10. VERANTWORTLICHKEIT DER STIFTUNGSORGANE
Alle mit der Verwaltung, Geschäftsführung oder Revision der Stiftung befassten Personen sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen.
Sind für den Schaden mehrere Personen ersatzpflichtig, so ist jede von ihnen insoweit mit den anderen solidarisch haftbar, als ihr der Schaden aufgrund ihres eigenen Verschuldens und der Umstände persönlich zurechenbar ist.
ART. 11. REGLEMENTE
Der Stiftungsrat legt die Grundsätze seiner Tätigkeit in einem oder in mehreren Reglementen nieder.
ART. 12. REVISIONSSTELLE
Der Stiftungsrat wählt eine unabhängige, externe Revisionsstelle nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen, welche das Rechnungswesen der Stiftung jährlich zu überprüfen und über das Ergebnis dem Stiftungsrat einen detaillierten Prüfungsbericht mit Antrag zur Genehmigung zu unterbreiten hat. Sie hat ausserdem die Einhaltung der Bestimmungen der Statuten (Urkunde und Reglement/e der Stiftung) zu überwachen.
ART. 13. AUFHEBUNG
Die Dauer der Stiftung ist unbegrenzt.
Die Aufhebung der Stiftung darf nur aus den im Gesetz vorgesehenen Gründen (Art. 88 ZGB) und nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde durch einen 2/3-Mehrheits-Beschluss des Stiftungsrates erfolgen.
Im Falle der Auflösung der Stiftung überweist der Stiftungsrat ein allfälliges Restvermögen an gemeinnützige, juristische Personen mit gleichem oder ähnlichem Zweck, welche im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind und ihren Sitz in der Schweiz haben. Ein Rückfall von Stiftungsvermögen an die Stifter und Stifterinnen oder deren Rechtsnachfolger ist ausgeschlossen.
ART. 14. HANDELSREGISTEREINTRAG
Diese Stiftung wird im Handelsregister des Kantons Appenzell Ausserrhoden eingetragen.
Promesses de soutien
Dans sa phase d’édification, la Fondation est soutenue concrètement par les contributions uniques des pouvoirs publics et du secteur privé. Le coup d’envoi a été donné en 2015 par le soutien substantiel du canton d’Appenzell Rhodes-Extérieures – une démarche courageuse et forte qui a permis le lancement de la Fondation.
Les cantons et entreprises suivants ont accordé à la Fondation une contribution unique de soutien :
Soutien privé
Presse
«LASCITO PRO CULTURA», émission, RETE DUE, 13.06.2017
«Erste Vergabefeier | Stiftung ERBPROZENT KULTUR», art-tv.ch, 17.05.2017
«Jeder kann Mäzen werden», AZ Nordwestschweiz, 12.05.2017
«Un testament pour encourager la culture», swissinfo.ch, 11.05.2017
«Das ist mega viel Geld für uns», Freiburger Nachrichten, 26.04.2017
Esther Widmer dans l’émission «Persönlich», Radio SRF 1, 09.04.2017
«Auch kleine Häufchen geben Mist», Sonntagszeitung, 03.04.2016
«Werden Sie Mäzen – im Testament», Aargauer Zeitung, 15.03.2016